Unser Vereinsstatut

 STATUT der Ortsgruppe Buchkirchen

Beschlossen am 10.3.2023

§1

Name, Sitz und Tätigkeit

(1)        Der Verein führt den Namen:                        ZVR-Zahl: 493397661

           "OÖSeniorenbund-Ortsgruppe Buchkirchen“

(2)       Sitz des Vereines ist Buchkirchen.

(3)       Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Buchkirchen.

(4)       Der Verein ist ein Zweigverein des OÖSeniorenbundes (Landesgruppe des Ös­terr. Seniorenbundes (im Folgenden Hauptverein genannt) in obgenannter Ge­meinde/Stadt.

(5)       Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

 

§2

Vereinszweck

(1)       Die 00 Seniorenbund-Orts9ruppe Buchkirchen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sondern ausschließlich dem Gemeinwohl dient, ist eine Vereinigung von Senioren, insbesondere von Pensionisten und Rentnern, die im Tätigkeitsbe­reich des Vereins ihren Wohnsitz haben.

(2)       Zweck des Seniorenbundes ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke auf der Grundlage der christlichen Sozi­allehre und Weltanschauung in sozialen und kulturellen Angelegenheiten, die Förderungen der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der älte­ren Generation im Hinblick auf deren geistigen und körperlichen Gesundheit, ge­sellschaftliche Integration und erforderliche Betreuun9 in physischer und psychi­scher Hin &cht.

 

 

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)       Als ideelle Mittel dienen:

a)            Unentgeltliche Beratung der älteren Generation in den Angelegenheiten des Vereinszweckes

b)            Grundlagenforschung zu sozialrechtlichen und sozialpolitischen Fragen, die ältere und sozial schwache Personen betreffen

c)         Die Herausgabe von Zeitungen, Kalendern und sonstigen (elektronischen) In­formationsschriften, wie Newsletter sowie von Web-Sites im Internet

d)            Schulung der Mitglieder, Funktionärinnen und Funktionäre, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

e)            Durchführung von Veranstaltungen aller Art, den Zweck des Vereines betref­fend, ua. auch die Durchführung von Tagungen und Informationsveranstaltungen sowie Präsentation des Aufgabengebietes und der Serviceleistungen auf Messen und bei einschlägigen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen

f)            Abhaltung und Förderung von gesellschaftlichen und sportlichen Ereignissen zur Gesund- und Vitalerhaltung der älteren Generation

g)            Produktion und Vertrieb von speziell für Senioren geeigneten Produkten und Dienstleistungen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes dienlich er­scheint

h)         Die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Körperschaften, die für die Belange der älteren Generation zuständig sind

i)            Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen durch die Hingabe von Geld und Sachspenden

j)            Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielen

(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)            Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)            Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Förderungen durch öffentliche und private Einrichtungen

c)            Sponsorgelder und Werbeeinnahmen

d)            Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Erlöse aus der Herausgabe von Zeit­schriften und sonstigen Medien

e)            Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.)

(4)       Die Mittel des Vereins dürfen nur die für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden und die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Außerdem darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)       In Zusammenarbeit mit Aktivitäten, die dem Vereinszweck gemäß obigen Absät­zen dienen, können Aufwandsentschädigungen in bar oder natura geleistet, Spei­sen und Getränke an Mitglieder und geladene Gäste verabreicht und solche Per­sonen von und zu Sportveranstaltungen befördert werden.

(6)       Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

•            Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den be­günstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

•            Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festge­legten begünstigen Zwecke verwendet werden.

•          Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke ver­wendet werden.

•          Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft

           als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.

•          Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen an die Vereinsmitglieder keine Ausschüttungen welcher Art immer erfolgen.

•          Der Verein kann zur Zweckerfüllung Erfüllungshilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzuse­hen.

•          Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weiterge­ben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwen­dung des §40aZ. 1 BAO.

•          Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfül­lungsgehilfe gern. § 34 ff. BAO tätig werden.

•          Der Verein kann nur unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gern. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50% der Ge­samttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 (1)            Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen wer­den, die dessen Ziele fördern bzw. unterstützen und den festgesetzten Mitglieds­beitrag entrichten.

(2)       Die Mitgliedschaft zum Verein wird durch die Abgabe einer unterfertigten Beitritts­erklärung erworben. Die Aufnahme kann vom Vorstand innerhalb von zwei Wo­chen nach Anmeldung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vor­stand hat die Aufnahme abzulehnen, wenn hiezu vom Landesvorstand entspre­chende Bedenken übermittelt werden.

(3)       Die Ehrenmitgliedschaft erwirbt ein ordentliches Mitglied nach Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglie­der sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines und des Hauptvereines tatkräftig mitzuarbeiten sowie deren gesamten Einrichtungen nach Kräften zu fördern.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Hauptverein vorgegeben und setzt sich jedenfalls aus einem Anteil für den Hauptverein und einem Anteil für den Verein zusammen.

(3)       Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen bzw. sie in Anspruch zu nehmen, Funktionen zu überneh­men und Anträge und Anfragen schriftlich oder mündlich vorzubringen.

 

§6

Mitgliedsausweis

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§7

Ende der Mitgliedschaft

 (1)       Die Mitgliedschaft endet durch:

a)        durch den Tod einer natürlichen Person

b)        durch die Auflösung einer juristischen Person

c)         durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vereines oder Landesvor­standes wegen Schädigung der Interessen des Seniorenbundes oder aus sonstigen wichtigen Gründen

d)        durch freiwilligen Austritt

(2)       Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Ein vorzeitiger Austritt enthebt nicht von der Verpflichtung, noch rückständige Mitgliedsbeiträge bis zum Jahresende zu entrichten.

(3)       Die Gründe des Ausschlusses sind dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Diesem steht es frei, innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der diesbezüglichen Verständigung an die Jahreshauptversammlung zu berufen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§8

Organe des Vereines

(1)       Die Organe des Vereins sind:

a)            Jahreshauptversammlung

b)            Ortsgruppenvorstand

c)            Rechnungsprüfer

d)            Schiedsgericht

(2)       Die Funktionsperiode aller gewählten Vereinsorgane beträgt vier Jahre. Ist das zuständige Vereinsorgan mit der Neuwahl der Organe nach Ablauf einer ordentli­chen Funktionsperiode (vier Jahre) säumig, so hat auch das übergeordnete Or­gan (Bezirksvorstand) das Recht auf Einberufung und Abhaltung der erforderli­chen Jahreshauptversammlung.

(3)       Die Funktion endet durch Tod, Zeitablauf, Austritt oder Ausschluss.

§9

Jahreshauptversammlung

(1)       Die Jahreshauptversammlung hat jährlich stattzufinden und alle 4 Jahre mit Neu­wahl entsprechend der Funktionsperiode zu erfolgen.

(2)       Die Jahreshauptversammlung ist vom Obmann (Obfrau), bei dessen Verhinde­rung von seinem Stellvertreter, oder bei zwei Obleuten von einem der Obleute, jährlich einzuberufen und findet unter seinem Vorsitz statt.

(3)       Die Jahreshauptversammlung ist auch, und zwar innerhalb von vier Wochen ein­zuberufen, wenn der Vorstand des Hauptvereines oder des Bezirksvereines oder mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies beantragen.

(4)       Der Jahreshauptversammlung obliegt:

a)        die Wahl und allfällige Abberufung der Funktionäre des Vorstandes

b)        Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

c)            Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

d)            Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des Hauptvereines

e)        die Genehmigung der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, insbesonde­re des Finanzberichtes

f)            Beschlussfassung über Jahresvoranschlag

g)        die Beschlussfassung über die Ernennung eines Ehrenobmannes (Ehrenob­frau)

h)            Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vor­standes und des Rechnungsabschlusses nach Bericht der Rechnungsprüfer

(5)       Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann (Obfrau) des Ver­eins, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, oder bei zwei Obleuten einer der Obleute des Vereines.

(6)       Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigsten ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Jahreshauptversammlung zur fest­gesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später die Jahreshauptversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwe­senden beschlussfähig ist.

(7)            Beschlüsse werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmen­mehrheit, sofern in diesen Satzungen nichts Anderes bestimmt ist, gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§10

Ortsgruppenvorstand

(1)       Der Vorstand besteht mindestens aus:

a)        einem Obmann (Obfrau) und ein Stellvertreter oder zwei gleichberechtigten Obleuten, die ihre Aufgaben einvernehmlich festlegen

b)            Finanzreferent (Kassier)

c)            Stellvertreter des Finanzreferenten

d)            Schriftführer

e)            allenfalls fachspezifischen Referenten

f)            allenfalls kooptierten Mitgliedern

(2)       Die Entscheidung nach Abs 1 lit a) ob ein Obmann (Obfrau) und ein Stellvertreter oder zwei gleichberechtigte Obleute im Vorstand vertreten sind, ist jeweils für eine Funktionsperiode festzulegen.

(3)       Die Vorstandsmitglieder werden alle vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt, ihre Wiederwahl ist möglich. Die Funktion ist persönlich auszuüben. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Entscheidungen des Vorstandes werden grundsätzlich im Rahmen von Sitzungen durch Beschluss getroffen.

(4)       In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstandes ist für dessen Neuwahl eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.

(5)       Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ende der Funktion des Vorstandes und außerdem vorzeitig aufgrund seines Rücktrittes ferner, wenn sei­ne Zugehörigkeit zum Verein als ordentliches Mitglied endet und bei seinem Tod.

(6)       Der Vorstand ist während des Vereinsjahres berechtigt, sich selbst durch Kooptie­rung von Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu er­gänzen. Jede solche Kooptierung ist nur bis zum Ende der nächstfolgenden or­dentlichen Jahreshauptversammlung wirksam. Bestätigt diese die Kooptierung, so gilt dies als Wahl des Vorstandsmitgliedes für die restliche Dauer der regulären Funktionsperiode. Ein Kooptierungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder.

(7)       Vorsitz und Leitung einer Sitzung des Vorstandes obliegt dem Obmann (Obfrau im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter, oder bei zwei Obleuten einem der Obleute.

(8)            Sitzungen werden vom Obmann (Obfrau), im Falle seiner Verhinderung von sei­nem Stellvertreter, oder bei zwei Obleuten von einem der Obleute, im Bedarfsfalle unter Einhaltung einer angemessenen Frist, einberufen. Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit des Obmannes (Obfrau) oder seines Stellvertreters, oder bei zwei Obleuten einer der Obleute, und mindestens zwei weiterer Vorstandsmitglieder. Sie werden, soweit in diesen Statuten nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden.

(9)       Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines immer in Abstimmung mit dem Hauptverein. Ihm obliegt insbesondere:

a)        die Kontakthaltung mit dem Hauptverein

b)         Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Erstellung des Jahresabschlus­ses

c)         Vorbereitung der Jahreshauptversammlung

d)         Einberufung der ordentlichen und einer außerordentlichen Jahreshaupt­versammlung

e)         Verwaltung des Vereinsvermögens

f)          Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand

g)        die Aufnahme und Kündigung von allfälligen Angestellten des Vereines

h)         das Vorschlagsrecht für die Verleihung und Aberkennung von Ehrenzeichen

i)            Bestellung eines Liquidators

(10)        Folgende Referate werden empfohlen einzurichten:

a)        Bildung

b)        Kultur und Spirituelles

c)        Reisen

d)        Sport

e)        Sozialangelegenheiten

f)         Sicherheit

g)         Organisation

h)         Presseangelegenheiten

i)          Die Führung einer oder mehrerer Referate obliegt den jeweiligen fachspezifi­schen Referenten, wobei für Finanzen und Sicherheit der Finanzreferent zu­ständig sein kann.

 

§11

Rechnungsprüfer

(1)       Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen keine andere Funktion im Vorstand ausüben. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)        Die Rechnungsprüfer haben die finanzielle Gebarung der Vereinsorgane auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Rech­nungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassengebarung Einblick zu neh­men. Sie haben gemeinsam den Jahresabschluss zu prüfen, dem Vereinsvor­stand und der Jahreshauptversammlung zu berichten und entsprechende Anträge zu stellen. Die beiden Rechnungsprüfer müssen gleichzeitig tätig werden. Über ihren Antrag ist vom Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie können auch selbst eine Jahreshauptversammlung einberufen, wenn der Vorstand ihrer Aufforderung und Einberufung nicht Folge leistet.

 

§12

Vertretung nach außen

(1)       Der Verein wird nach außen durch den Obmann (Obfrau) im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, oder bei zwei Obleuten durch jeweils einen der Obleu­te, vertreten.

(2)            Vereinsintern bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereines in Geldangele­genheiten zusätzlich der Mitfertigung durch den Finanzreferenten.

(3)            Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Gesamtvorstandes, wobei dem betroffenen Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zukommt.

(4) Im Innenverhältnis gilt jedenfalls, dass vor Eingehen finanzieller Verpflichtungen der Obmann (Obfrau) oder die Obleute das Einvernehmen mit dem Finanzrefe­renten herzustellen haben.

(5) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann (Obfrau), oder bei zwei Obleuten jeder der Obleute, berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des gesamten Vorstandes fallen, unter eigener Verant­wortung namens des Vereines selbständige Anordnungen zu treffen, diese bedür­fen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan, Vorstand oder Hauptversammlung.

 

§13

Schiedsgericht

 (1)      Streitigkeiten, die die Vereinsmitglieder betreffen und sich aus dem Vereinsver­hältnis oder aus der Bekleidung einer Vereinsfunktion ergeben sowie Streitigkei­ten in allen Ehrensachen innerhalb des Vereines unterliegen dem Schiedsgericht des Hauptvereines und sind auch die entsprechenden Vorschriften der Statuten des Hauptvereines hierauf anzuwenden.

(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglie­der nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Stimmenmehrheit und sind diese Entscheidungen vereinsintern endgültig.

 

 

§14

Beschlussfassung über die Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines wird von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein derartiger Beschluss ist erst gültig, wenn die Jahreshauptver­sammlung des Hauptvereines diesem Beschluss zustimmt bzw. diesen genehmigt.

§15

Verwendung des Vereinsvermögens

 (1) Im Auflösungsbeschluss hat die Jahreshauptversammlung — sofern Vereinsver­mögen vorhanden ist —jedenfalls auch über die Liquidation zu beschließen. Diese Liquidierung obliegt dem Vereinsvorstand als Liquidator oder hat dieser einen Li­quidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Ab­deckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(2) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bis­herigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwe­cke im Sinne der §§ 34 ff. BAO an den Hauptverein, der gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein vertritt, zu übertragen.